Satzung

Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Grefrath

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
inklu­sive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Grefrath. Die im Grund­konsens  von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten
Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Grefrath ist Ortsverband der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Viersen, Landesverband
Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Grefrath. Sein
Tätigkeitsgebiet er­streckt sich auf die Gemeinde Grefrath.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrieren­den
Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm
der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürger­schaft ist nicht Voraussetzung für
die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Grefrath gleichzeitig Mitglied
in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss
gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt
werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird
eine Auf­nahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der
Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch
den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der
Bundes­republik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandida­tur
auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist
dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schrift­lich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort.
Bei mehre­ren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründe­tem
Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass sei­nen Wohnsitz nicht
in Grefrath hat. Über den Antrag entscheidet der Vor­stand.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige
Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grund­sätze
oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn
auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht
zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der
vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats
nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der
zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und
Wahlen, mitzuwirken.

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast
teilzuneh­men.

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der
Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter
erreicht hat.

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu
bewerben.

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und
passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die
satzungs­gemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen
Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.

§4 GRÜNE JUGEND

(1)       Die GRÜNE
JUGEND Grefrath ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Grefrath. Sie besteht, sofern es im Gebiet des Ortsverbandes gemäß § 1
mindestens drei Mitglieder der Grünen Jugend gibt. Sie ist als Vereinigung der
Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für
den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der
GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertre­ten, um an der politischen
Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND Grefrath hat das Recht, Anträge an
den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Rechenschaftsbericht

Für die Grüne Jugend als Teilorganisation gelten die
Rechnungsle­gungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt wer­den,
dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die Grü­ne Jugend
erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird.
Alternativ können die Geschäftsvorfälle der Grü­nen Jugend über die Konten des
zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des OV erfasst
werden.

(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit

Sofern die Grüne Jugend Grefrath zweckgebundene
öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des
OV auszu­weisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine
Nebenorganisation handelt.

(5) Die Grüne Jugend hat ein Vorschlagsrecht für ein
Mitglied des Vorstandes nach § 7. Gehört kein Mitglied der Grünen Jugend dem
Vorstand an, so entsendet die Grüne Jugend ein*e Vertreter*in als beratendes
Mitglied in den Vorstand.

§5 Organe des Ortsverbandes, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Organe des Ortsverbandes sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange,
die Hälfte sei­ner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des
ge­schäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederver­sammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend
sind.

(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie
können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die
Parteiöffentlichkeit aus­schließen. Der Ausschluss der Parteiöffent­lichkeit
ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrech­ten möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung
(GO) be­schließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Ortsverban­des, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urab­stimmung
aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens
einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung 10 Tage vorher
per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden
Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlich­keit kann die
Einladungsfrist auf 5 Kalendertage
verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder muss der
Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über Sat­zung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vor­standsbericht.
Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes
nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprü­fer*innen und die
Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunal­wahlen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist
von 3 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können
nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge
sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich
zugelassener Anträge können jeder­zeit gestellt werden. Diese Fristen gelten
nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des
Ortsverbandes.

§7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens
    eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie weitere 2 Mitglieder.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt
sein.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische
Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassie­rer*in
bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsver­band mit jeweils
zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen ver­tritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und
außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederver­sammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt.
In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand
bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mit­gliederversammlung maximal drei Monate
über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes
im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von
Nach­wahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(5) Über das Wahlverfahren entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind
mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über
das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der anwe­senden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können
besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut.

§9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf
EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten.
Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der
Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des
jeweiligen Mitglieds, sofern kei­ne gesetzliche Grundlage existiert. Der
Missbrauch von Daten ist par­teischädigendes Verhalten im Sinne des
Parteiengesetzes.

§10 Satzungsbestandteile und -änderungen

(1)       Teile
dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

– Frauenstatut

– Finanzordnung

– Schiedsgerichtsordnung,

Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzord­nung
/ keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauensta­tut / die
Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Kreis­verbandes, ersatzweise des
Landesverbandes.

(2)       Diese
Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit       Zweidrittelmehrheit
der gültigen Stimmen geändert   werden. Änderungen
der Satzung sind nur bei eingehaltenen
Antragsfristen und nicht bei         Versammlungen
      mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§11 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder
über Statu­ten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung
(Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Be­schlüsse,
diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 15.07.2021