Anfrage zum aktuellen Sachstand unseres Antrags vom 19.09.2013 bzgl. der Altkleidercontainer

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bitten die Verwaltung um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche als gemeinnützig anerkannte Organisationen hat eine Sondernutzungsge-nehmigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche beantragt und wenn ja, wie ist hier der aktuelle Stand der Genehmigungsverfahren?
  2. Aus welchen Gründen wurden die folgenden Altkleidercontainer noch nicht, bzw. nicht erneut entfernt? Wir bitten Sie zu jedem Standort bitte eine kurze Stellungnahme abzugeben.
    a. Umstraße/Brauereistraße
    b. Lobbericher Straße/Frevent
    c. Lobbericher Straße/Bahnradweg
    d. REWE/Schwartzstraße
    e. Schanzenstraße/gegenüber REWE
    f. Schanzenstraße/Deversdonk
    g. Nordstraße
    h. Bergerplatz
    i. Mülhausen/Am Bahnhof
    j. An der Kleinbahn/Uda Markt
  3. Wurden, sofern die in Punkt 2 genannten Container auf Privatgrundstücken aufgestellt sind, das Gespräch mit den jeweiligen Eigentümern gesucht und wenn ja, was hat sich daraus ergeben?

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dirk Drießen
Fraktionsvorsitzende

Anfrage zum aktuellen Sachstand unseres Antrags vom 19.09.2013 bzgl. der Altkleidercontainer


 Ergebnis:

Aufstellung von Sammelcontainern für Alttextilien

Die Anträge von gewerblichen Abfallsammlern zur Aufstellung von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen haben in der letzten Zeit bei den Gemeinden wieder zugenommen. Zurzeit laufen auch mehrere Klageverfahren, weil beantragte Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) durch die Gemeinden abgelehnt worden sind.

Zur Sach- und Rechtlage kann zurzeit auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung auf Folgendes hingewiesen werden: Es besteht kein Anspruch eines gewerblichen Abfallsammlers auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Alttextilien-Sammelbehälters auf einer öffentlichen Fläche, wenn straßenrechtliche Gründe entgegenstehen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az. 11 A 1131/15; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – Az. 11 A 1986/13 – ; VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 – Az.: 8 K 414/14; Queitsch, AbfallR 2016, S. 142 ff.).

Hinzu kommt, dass Alttextilien-Container auch auf privaten Grundstücken aufgestellt werden können, wenn das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers zuvor durch den gewerblichen Sammler eingeholt worden ist. Insbesondere ist eine Begrenzung der öffentlichen Flächen und der Anzahl der Container pro Standplatz erforderlich, um eine Verschandelung des Stadtbildes durch eine Vielzahl von Sammelcontainern zu vermeiden (vgl. VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 – Az.: 8 K 414/14).

Ein zentraler straßenrechtlicher Gesichtspunkt ist die Unterbindung einer „Übermöblierung“ durch Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum, weil insbesondere bei nicht rechtzeitig entleerten und voll befüllten Containern etwa für Alttextilien die begründete Gefahr besteht, dass Abfallsäcke mit Alttextilien vor den Containern abgelagert werden und z. B. auf die Straße fallen und hierdurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az. 11 A 1131/13 – ; VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 – Az.: 8 K 414/14 – ;: VG Köln, Urt. vom 6. 7. 2012, Az.: 18 K 73/12 – ).

Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Stadt muss aber die Einhaltung dieser Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seiner Pflicht nicht nachkommt, ggfls. selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen.

Besondere Probleme entstehen dabei, wenn Standorte durch mehrere gewerbliche Sammler genutzt werden, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen (so: VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 – Az.: 8 K 414/14 – ).

Vor diesem Hintergrund sieht es das VG Aachen als zulässig an, dass eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur an einen einzigen Sammler vergeben wird, weil hierdurch die Sammlung und Wartung aus einer Hand erfolgt und gleichzeitig die regelmäßige Entleerung und Reinigung der Containerstandplätze besser sichergestellt werden kann, was unter dem straßenrechtlichen Gesichtspunkt auch der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient (so: VG Aachen, Urteil vom 06.04.2016 – Az. 6 K 965/14 und Urteil vom 26.04.2016 – Az. 2357/15).

Werden konkrete öffentliche Flächen in einem Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis benannt, so ist es auch straßenrechtlich zulässig, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, dass die beantragte öffentliche Fläche bereits durch einen Dritten genutzt wird. Dieses können auch gemeinnützige Sammler sein.

Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers gegen die Stadt, die einem Dritten unbefristet erteilte Erlaubnis zu widerrufen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az. 11 A 1131/13 – Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 – Az. 11 B 553/14 -). Insoweit begründet § 18 Abs. 1 StrWG NRW nach dem OVG NRW (Urteil vom 16.06.2015 – Az. 11 A 1131/13 – Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 – Az. 11 B 553/14-) keinen Drittschutz für den Antragsteller auf Widerruf einer unbefristet erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Es wird empfohlen, flankierend einen Ratsbeschluss zu fassen, wonach die Anzahl der Altkleidersammel-Großcontainer auf öffentlichen Aufstellungsflächen begrenzt wird, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Hierzu kann u. a. gehören, dass eine bestimmte Containerdichte (z. B. ein einziger Container pro 1.000 Einwohner) nicht überschritten wird, weil der öffentliche Straßenraum nicht mit Sammel-Großcontainern überfrachtet werden und hierdurch auch das Stadt – und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden soll.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Altglascontainern abfallrechtlich keine gewerbliche Abfallsammlung gemäß §§ 3 Nr. 18 i. V. m. den §§ 17, 18 KrWG darstellt. Die Aufstellung von Altglascontainern erfolgt auf der Grundlage der Bundes-Verpackungsverordnung, weil es sich bei Altglas um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt, die im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 VerpackV seit dem Jahr 1991 erfasst und verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund kann sich ein gewerblicher Abfallsammler nicht darauf berufen, dass er neben Altglascontainern auf öffentlichen Flächen seinen Alttextilien-Container aufstellen kann, weil ja schließlich auch Altglas dort bereits in Großcontainern gesammelt wird. Insoweit liegt kein gleichgelagerter Sachverhalt vor, weil die Aufstellung von Altglascontainern auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht, namentlich der Bundes-Verpackungsverordnung.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Alttextilien, die in einen Alttextilien-Container eingeworfen werden auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG aneinzustufen sind (so: OVG NRW, Urteil vom 21.09.2015 – Az.: 20 A 2120/14 . ; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2014 – Az.: 20 B 331/13). Damit unterfallen auch Alttextilien grundsätzlich der Abfallentsorgungspflicht der Stadt bzw. Gemeinde (§§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 LAbfG NRW. Vor diesem Hintergrund haben Städte, Gemeinden und Kreise zwischenzeitlich auch vielerorts eigene Sammelsysteme für Alttextilien im Rahmen der von ihnen geführten öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen aufgebaut.

Die öffentlich-rechtlichen Sammlungen von Alttextilien erfolgen dabei regelmäßig neben den gemeinnützigen Alttextilien-Sammlungen. Als Beispiele seien hier die Stadt Bergisch Gladbach und die Stadt Moers genannt. Auch im Kreis Borken werden Alttextilien im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems erfasst, welches durch den Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingerichtet worden ist. Der Vorteil dieser öffentlich-rechtlichen Sammlung besteht zumindest darin, dass mit den erzielten Erlösen aus der Verwertung von Alttextilien die Kosten der Abfallentsorgung teilweise refinanziert werden können, so dass die Abfallgebühren hierdurch stabilisiert werden können, solange Erlöse erzielt werden können.“

(Quelle: StGB NRW-Mitteilung vom 12.07.2017)

„Oberverwaltungsgericht NRW zu Entfernung von Alttextilien-Containern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2016 (Az. 11 B 1346/16 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Stadt straßenrechtlich die Entfernung eines Alttextilien-Sammelcontainers nicht anordnen kann, wenn dieser auf einem Privatgrundstück in einer Entfernung von 4,50 m zum Geh- und Radweg abgestellt worden ist. In einem solchen Fall muss der Container auch nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus befüllt werden, sondern die Befüllung findet ausschließlich auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück statt.

Die Fahrzeuge, die zum Leeren des Altkleider-Sammelcontainers verkehrsordnungswidrig auf dem Geh- und Radweg abgestellt werden oder diesen überfahren, um auf das Privatgrundstück zu kommen, können zwar zu einer Verkehrsgefährdung führen und seien auch dem Alttextilien-Container zuzurechnen. Diese verkehrsordnungswidrigen Vorgänge führen aber nach dem OVG NRW nicht dazu, dass aus der Benutzung des Containers, der auf einem Privatgelände steht und auch nur von dort aus zu befüllen ist, eine straßenrechtliche Sondernutzung wird.

Das OVG NRW sieht auch keine Rechtsgrundlage darin, dass eine Stadt auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes (§ 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG NRW) die Entfernung des Containers von dem Privatgrundstück einfordern kann. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht bildet – so das OVG NRW – keine Rechtsgrundlage dafür, dass auf einem privaten Grundstück unerlaubt abgestellte Alttextilien-Container entfernt werden können. Private Rechte und Rechtsgüter – wie das Eigentum – werden nach dem OVG NRW durch die Zivilgerichte geschützt.

Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte nur dann und ausnahmsweise auf rein private Rechte, wenn gerichtlicher Rechtsschutz durch die Zivilgerichte nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne die Hilfe der Polizei und der Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.

Dieses Tatbestandsmerkmal sei typischerweise dadurch erfüllt, dass eine Klage mangels Kenntnis der Person oder Anschrift des Schuldners nicht erhoben oder zugestellt werden könne. Erforderlich sei außerdem, dass der Inhaber des betroffenen privaten Rechts ein Einschreiten der Behörde (oder der Polizei) beantragt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 – Az. 11 A 2816/12).

Vor diesem Hintergrund sah das OVG NRW in dem konkreten Fall ein Einschreiten durch die Stadt als unzulässig an, weil auf dem Altkleider-Container der Name und die Telefon-Nummer des Aufstellers zu finden war. Dem Grundstückseigentümer wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, durch eine Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen.“

(Quelle: StGB NRW-Mitteilung 261/2017 vom 13.03.2017)

Am 23.09.2014 fand bzgl. der oben aufgeführten Anlage ein persönliches Gespräch zwischen dem Ordnungsamtsleiter Herrn Franken, Herrn Lamprecht und Herrn Ernesti statt. Hierbei wurden sowohl unsere Fragen beantwortet als auch das weitere Vorgehen besprochen.

  1. Bisher wurde nur für den Malteser eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt. Unklar ist die Gemeinnützigkeit der Container der Aktion Friedensdorf. Auf telefonische Anfrage von Herrn Lamprecht wurde uns mitgeteilt, dass die Aktion Friedensdorf vor längerer Zeit Container in Grefrath hatte . Der Vertrag mit einem Subunternehmer sei jedoch schon vor längerer Zeit ausgelaufen und daher wären diese Container nicht mehr im Besitz der Aktion Friedensdorf. Herr Franken versprach, sich hier auch noch einmal zu erkundigen.
  2. Das Verfahren zur Beseitigung der illegal aufgestellten Container läuft wie folgt ab: Nach Meldung über Altkleidercontainer an das Ordnungsamt versucht Herr Franken die Unternehmen zu kontaktieren. Er teilt den Unternehmen dann mit, das diese die Container zu entfernen haben oder die Gemeinde wird dies übernehmen. Sind die Container jedoch auf Privatgrundstücken und nicht direkt vom öffentlichen Raum aus zu befüllen, kann so nicht verfahren werden. Hier muss dann Kontakt mit den Grundstückbesitzern aufgenommen werden. Einige Privatleute haben, aufgrund des eigenen Profits kein Problem damit, dass die Container auf ihren Grundstücken stehen. Für die vorhanden Altkleidercontainer ist dies der aktuelle Stand der Dinge:
    Umstraße/Brauereistraße: Auf Privatgrundstück – wurde zurückgesetzt – keine Handhabe
    Lobbericher Straße/Frevent: Herr Franken erkundigt sich beim Penny-Markt und wird diese nach Überprüfung entfernen
    Lobbericher Straße/Bahnradweg: Herr Franken erkundigt sich beim Penny-Markt und wird diese nach Überprüfung entfernen
    REWE/Schwartzstraße: Auf Privatgrundstück – Herr Franken wird mit dem Leiter des Rewe-Marktes sprechen.
    Schanzenstraße/gegenüber REWE: Auf Privatgrundstück – wurde zurückgesetzt – keine Handhabe
    Schanzenstraße/Deversdonk: Auf Privatgrundstück – wurde zurückgesetzt – keine Handhabe
    Nordstraße: Auf Privatgrundstück – Container stehen ohne Genemigung dort – Entfernung zugesag
    Bergerplatz: Auf Privatgrundstück – Herr Franken spricht noch einmal mit dem Grundstückeigentümer
    Mülhausen/Am Bahnhof: Direkt am öffentlichen Raum – Entfernung zugesagt
    An der Kleinbahn/Uda Markt: Auf Privatgrundstück – keine Handhabe
    Hermann-Lenßen-Straße: Auf Privatgrundstück – Grundstückseigentümer nicht bereit, die Container zu entfernen

(Aktueller Stand vom 30.09.2014)

  • Wie in Punkt 2 bereits beschreiben wurde mit einigen Grundstückbesitzern gesprochen. Manche wollen sich allerdings die Gelder nicht entgehen lassen und sehen keine Notwendigkeit, darauf zu verzichten. Herr Franken wird aber dennoch mit einigen Grundstücksbesitzern sprechen.

Allgemein noch zwei Punkte, die aus unserer Sicht ganz wichtig zu beachten sind. Zum einen bringt ein Altkleidercontainer laut Oberverwaltungsgericht 5000 Euro jährlich an Gewinn. Für die Fremd-Container in Grefrath kommt dabei ein Gesamtbetrag von 75.000 Euro zusammen, die Grefrath jährlich verlassen. Dieses Geld wäre ganz sicher bei den sozialen Projekten des Maltesers besser aufgehoben. Zum anderen bitten wir die Bürgerschaft um Mithilfe: Entsorgen Sie Ihre Kleidung bitte in die Container der Malteser. Die daraus erzielten Erlöse kommen den sozialen Projekten zugute. Wenn Sie möchten, dass ihre Kleidung Bedürftigen in Grefrath zur Verfügung gestellt wird, bitten wir Sie, diese Kleidung in der Kleiderkammer des Malteser abzugeben. Sollte Ihnen ein Altkleidercontainer auffallen, der nicht vom Malteser ist, bitte melden Sie sich bei uns.

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.