Antrag zum Umgang mit Kleidercontainern in der Gemeinde Grefrath

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

bereits durch Anfrage und mündliche Nachfragen im Rahmen von Rat- und Ausschusssitzungen haben wir auf die Problematik illegaler Kleidercontainer hingewiesen und Handlungsbedarfe aufgezeigt. Illegal meint hier für uns zunächst die fehlende Genehmigung durch gemeindliche Behörden. Ferner verstehen wir damit aber auch ein illegitimes Vorgehen im Hinblick auf die wirtschaftlich-profitorientierte Nutzung von Kleidung, die von Bürgerinnen und Bürgern gutgläubig im Denken wohltägigen Zwecken zu dienen, wahrgenommen wird. Bereits vor einigen Monaten fragten wir diesbezüglich an und erhielten von Herrn Franken die Auskunft, dass die Container, gemäß beigefügter Liste (zwischenzeitlich wurde ein weiterer am Bergerplatz aufgestellt) nach Gewährung einer Frist entfernt werden sollen. Dies wurde auch noch einmal per E-Mail am 13. Mai bestätigt, was nun schon mehr als 4 Monate zurückliegt.

 Der Rat möge daher beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt sämtliche Container gemäß beigefügter Liste und weitere, sofern der Standort sich unserem Kenntnistand entzieht, die nicht wohltätigen Zwecken (Malteser) dienen zu entfernen. Da auch für Sammlungen zu Gunsten karitativer Zwecke eine Genehmigung erforderlich ist, ist diese für die Container des Maltesers, sofern noch nicht vorhanden, formal zu erteilen (1). Über die Ausführung dieser Beschlussfassung und etwaiger Hemmnisse ist dem Rat schriftlich zu berichten. Es sei an dieser Stelle auf die Urteile mehrerer Gerichte (2, 3, 4) hingewiesen, die Urteilen, dass auch auf privaten Grundstücken platzierte Container einer Genehmigung bedürfen. Ebenso wird beschlossen, dass von der in o.g. genannten Urteilen Möglichkeit, mit der Beseitigungsanordnung das Unterlassen des zukünftigen Aufstellens von Containern zu verfügen, Gebrauch gemacht wird. Ein künftiges Genehmigungsverfahren wird vom Rat begleitet werden.

Eine Übersicht der in Fußnoten genannten Quellen ist unter folgender Internetseite mit Abruf vom 16.09.2013 hier zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dirk Drießen
Fraktionsvorsitzender

1 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.3.1996 – Az.: 1 B 102/96
2 VG Neustadt/Weinstraße (Urteil vom 27.02.2013 – Az.: 4 L 90/13.NW)
3 VG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012 – Az.: 16 K 7510/11
4 OVG NRW (Beschluss vom 17.12.2012 – Az.: 11 B 1330/12

Antrag zum Umgang mit Kleidercontainern in der Gemeinde Grefrath


Ergebnis:

StGB NRW-Mitteilung 261/2017 vom 13.03.2017: Oberverwaltungsgericht NRW zu Entfernung von Alttextilien-Containern

„Das OVG NRW sieht auch keine Rechtsgrundlage darin, dass eine Stadt auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes (§ 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW – OBG NRW) die Entfernung des Containers von dem Privatgrundstück einfordern kann.“

Am 13.08.2014 stellten wir eine Anfrage zum aktuellen Sachstand unseres Antrags. Dazu gibt es hier weitere Informationen und Ergebnisse. 

Sitzungsvorlage Nr. H 257 V – Entsorgung von Altkleidern durch Container; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, ohne Datum, Eingang 20.09.2013

Beschluss:
a.) Gewerblichen Sammlern wird die Sondernutzungsgenehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche, wie bisher gehandhabt, verwährt.

b.) Gemeinnützig anerkannte Organisationen erhalten auf Antrag eine Sondernutzungsgenehmigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche. Nicht eingeholte Genehmigungen (trifft auf das Rote Kreuz und die Malteser zu) werden nachträglich erteilt.

c.) Stehen Altkleidercontainer gewerblicher Sammler auf privaten Grundstücken und ist dies nach der Rechtsprechung sondernutzungspflichtig nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW – StrWg NRW, wird die Sondernutzungsgenehmigung verwährt und der Aufsteller durch Beseitigungsanordnung aufgefordert, den Standort aufzugeben. Mit dieser Verfügung verbunden wird die Aufforderung zur Unterlassung des Aufstellens weiterer Altkleidercontainer.

Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen: 29
Ablehnungen: –
Enthaltungen: –
(Quelle: Niederschriftüber die 27. Sitzung des Rates am 17.12.2013)
„Ratsherr Sonntag weist auf eine Besichtigung der Containerstandorte durch seine Fraktion hin und erklärt, dass mindestens 10 Container sofort entfernt werden könnten. Daraufhin entgegnet Herr Franken, dass das Ordnungsamt inzwischen tätig geworden ist und mehrere Container nach Androhung der Beseitigungsanordnung entfernt und auf dem Bauhof zwischengelagert hat. Es gibt auch Fälle, in denen Container um mehrere Meter auf Privatgrundstücke zurückversetzt wurden, so dass keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Herr Franken weist auch darauf hin, dass bezüglich der Altkleidercontainer-Standorte keine Beschwerden vorliegen. Über den Zustand des Umfeldes bei den Altpapier-und Glascontainern beschweren sich die Bürgerinnen und Bürger dagegen sehr häufig.
Ratsherr Dickmanns bemerkt, dass von unbekannten Firmen oft Sammelkörbe auf den Privatgrundstücken abgestellt werden. Da Sammlungen nicht mehr   genehmigungspflichtig sind, muss hiergegen privatrechtlich gegen den Verursacher vorgegangen werden.
Ratsfrau Hübecker beantragt, den letzten Satz des Beschlussvorschlags zu  Buchstabe c.): „Dabei wird in Kauf genommen, dass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“,zu streichen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen: 14
Ablehnungen: –

Enthaltungen: –

 

Beschlussvorschlag für den Rat:
a.) Gewerblichen Sammlern wird die Sondernutzungsgenehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche, wie bisher gehandhabt, verwährt.
b.) Gemeinnützig anerkannte Organisationen erhalten auf Antrag eine Sondernutzungsgenehmigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche. Nicht eingeholte Genehmigungen (trifft auf das Rote Kreuz und die Malteser zu) werden nachträglich erteilt.

c.) Stehen Altkleidercontainer gewerblicher Sammler auf privaten Grundstücken und ist dies nach der Rechtsprechung sondernutzungspflichtig nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW – StrWg NRW, wird die Sondernutzungsgenehmigung verwährt und der Aufsteller durch Beseitigungsanordnung aufgefordert, den Standort aufzugeben. Mit dieser Verfügung verbunden wird die Aufforderung zur Unterlassung des Aufstellens weiterer Altkleidercontainer.

 

Abstimmungsergebnis:
Zustimmungen: 14
Ablehnungen: –
Enthaltungen: -„

(Quelle: Niederschrift über die 18. Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 02. Dezember 2013)

„6. über ein Schreiben der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen ohne Datum (Eingang 20.09.2013) über einen Antrag an den Rat zum Umgang mit Kleidercontainern in der Gemeinde Grefrath. Herr Franken nimmt hierzu ausführlich Stellung in dem er auch auf die unlängst erfolgte Rechtssprechung zu diesem Thema eingeht. Herr Bürgermeister Lommetz erklärt, dass dieser Antrag als Vorlage in den Haupt- und Finanzausschuss eingebracht wird.“

(Quelle: Niederschriftüber die 26. Sitzung des Rates am 25.09.2013)

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