Antrag zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2003

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt für die Sitzung des Rates am 01.09.2014 eine Abstimmung über folgenden Antrag:

„Antrag auf Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2003“

Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Grefrath beauftragt die Verwaltung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Drucksache 16/6225, Drucksache 16/2723) die Friedhofsatzung vom 16.12.2003 zu ändern.

§ 25 wird wie folgt neu gefasst:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Verwendung von Glas und Metallen für die Gestaltung der Grabmale kann im Einzelfall zugelassen werden. Es dürfen nur Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Bei Steinen, die ausschließlich aus Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern. Im Übrigen wird der Nachweis in der Regel durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht.

Die zuständige Friedhofsverwaltung führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der vertrauenswürdigen Zertifikate und hält dieses zur Einsicht der Friedhofsbenutzer, die ein Grabmal aufstellen wollen, und ihrer bevollmächtigten Beauftragten bereit. Der Nachweis, dass ein Stein ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt ist, bzw. der Nachweis, dass ein Zertifikat, das in der vorgenannten Liste bisher nicht aufgeführt ist, vertrauenswürdig ist, kann auch durch Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) geführt werden. Die Behörde ist zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet. Wird der Nachweis durch ein Zertifikat oder einen Herkunftsnachweis geführt, ist eine schriftliche Versicherung des Lieferanten des fertigen und individualisierten Grabsteins vorzulegen, das die Herkunft des verwendeten Steins dem Zertifikat bzw. dem Herkunftsnachweis entspricht.

Die Friedhofsverwaltung kann die Übereinstimmung der Herkunft des Steins mit dem vorgelegten Zertifikat oder die Herkunft des Stein aus dem Europäischen Wirtschaftsraum jederzeit, auch nachträglich, auch durch Entnahme und Untersuchung einer Probe an verdeckter Stelle, nachprüfen. Ergibt sich dabei, dass die Herkunft des Steins nicht dem Zertifikat entspricht oder das dieser nicht ausschließlich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammt, kann
die Beseitigung des Steins verlangt werden. Entsprechendes gilt, wenn sich sonst nachträglich ergibt, dass der Stein nicht ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt ist.

Auswirkungen für den Haushalt:
Der Haushaltsplan wird vom vorliegenden Antrag nicht berührt.

Begründung:
Bereits in unserem Antrag vom 22.02.2010 beantragten wir die Änderung der Friedhofssatzung, um die Verwendung von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit zur verhindern. Aufgrund der mangelnden Rechtsgrundlage wurde zu diesem Zeitpunkt die Satzung nicht verändert, sondern einstimmig eine Resolution zur Eindämmung von Kinderarbeit bei der Herstellung von Grabsteinen beschlossen. Es wurde zusätzlich darauf verwiesen, dass bei Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen dem Rat die Vorlage zur Änderung der Friedhofssatzung zur Neuentscheidung wieder vorgelegt werden sollte. Die Landesregierung NRW hat am 02.07.2014 das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes angenommen und verabschiedet. Die Novelle des Bestattungsgesetzes enthält folgende Neuregelungen:
„Aufstellungsverbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit durch Ermächtigung der Friedhofsträger, entsprechende Aufstellungsverbote in ihren Satzungen zu erlassen.“

„In Deutschland stammen ca. 80% der Grabsteine aus Indien, wo die Kinderarbeit eigentlich verboten ist und sogar bei Nichtbeachtung dieses Verbots drei Monate Gefängnisstrafe drohen. Die Grabsteine werden aber meist in abgelegenen Orten hergestellt, wo die Kontrolle schwierig ist, und viele Kinder (150.000 Kinder, so die taz) werden für diese Arbeit beschäftigt. Durch diese Tätigkeit beraubt man die Kinder nicht nur ihrer Kindheit, sondern auch ihrer Zukunft. Denn die Arbeit ist gefährlich und gesundheitsschädigend. Die Kinder arbeiten in den Steinbrüchen, wo sie ohne Mundschutz ca. 45 Kilo schwere Presslufthammer festhalten und Löcher ins Gestein bohren. Zudem wenden sie gefährliche Sprengstoffe an, um riesige Granitblöcke aus dem Stein zu sprengen. Die Kinder und ihre Familien arbeiten für einen niedrigen Lohn ca. 12 Stunden am Tag und riskieren dabei ihr Leben. Die Lebenserwartung der Kinder ist durch die gesundheitsschädigende Arbeit nicht sehr hoch. Diese Arbeits- und Lebensbedingungen sind nicht hinnehmbar“ (Asch, A. MdL 2014).

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dirk Drießen
Fraktionsvorsitzender

Antrag zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2003


Ergebnis:

„Länder-Gutachten zu Grabmaterial aus Kinderarbeit

Aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09.07.2014 (GV NRW 2014, Nr. 22, 405-407) geschaffenen Vorschrift in § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) dürfen ab dem 01.05.2015 in das Bundesgebiet eingeführte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein in Nordrhein-Westfalen nur dann genutzt werden, wenn ihre Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 erfolgte. Die Überwachung der Einhaltung dieses – tatsächlich und rechtlich umstrittenen – präventiven Verwendungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt obliegt wegen des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) den Friedhofsträgern.

Der Gesetzgeber hat folgendes Prüfungsverfahren vorgesehen: Auf der ersten Stufe soll der Herkunftsnachweis mit einer Positiv-Liste von Staaten abgeglichen werden, in denen schlimmste Formen von Kinderarbeit nicht auftreten (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 BestG NRW). Ist der Herkunftsstaat Bestandteil der Positiv-Liste, kann das Material ohne weiteres zur Verwendung freigegeben werden. Ist der Herkunftsstaat nicht Bestandteil der Positiv-Liste, soll auf der zweiten Stufe eine Zertifizierung im Einzelfall durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle erfolgen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BestG NRW).

Für die Erarbeitung der Positiv-Liste ist das Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA NRW) zuständig; die Anerkennung von Zertifizierungsstellen liegt in der Hand des Landesministeriums für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien (MBEM NRW), das die Landesinitiative newtrade nrw mit der Erarbeitung der entsprechenden Standards betraut hat. Bislang existiert allerdings weder eine Positiv-Liste noch eine anerkannte Zertifizierungsstelle. § 4a BestG ist daher derzeit faktisch nicht vollziehbar, was die beteiligten Ministerien durch einen gemeinsamen Runderlass vom 15.04.2015 (MBl. NRW 2015, 219-234 [231]) auch formal festgestellt haben.

Um diesen Zustand zu ändern, gab das MGEPA NRW in den Jahren 2015 und 2016 mehrere Gutachten in Auftrag, um solche Staaten zu identifizieren, die in wesentlichem Umfang in Betracht kommendes Material nach Deutschland exportieren und in denen die Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit nicht ausgeschlossen erschien. Es liegen nunmehr Gutachten vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass für Brasilien, China, Indien, Vietnam sowie für die Philippinen in der Tat nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Herstellung von Natursteinmaterial schlimmste Formen von Kinderarbeit vorkommen.

Demnach ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass aus diesen Ländern eingeführte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein künftig nur noch bei Zertifizierung der Unbedenklichkeit im Einzelfall verwendet werden dürfen. Demgegenüber ist die Türkei als unbedenklich eingestuft worden, sodass insoweit eine Aufnahme in die Positiv-Liste in Betracht kommt.
Weitere Informationen finden sich im Internet unter der Informationsseite des MGEPA NRW.“

(Quelle: StGB NRW-Mitteilung 283/2017 vom 26.04.2017)

„Herr Dr. Räppel weist darauf hin, dass kein weiterer Bedarf an satzungsrechtlichen Regelungen besteht, da alle beantragten Änderungen für die Friedhofssatzung bereits im neuen Bestattungsgesetz NRW geregelt sind. Lediglich die Anpassung der Friedhofssatzung an das Bestattungsgesetz wird erfolgen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zieht daraufhin den gestellten Antrag zurück.“

(Quelle: Niederschrift über die 3. Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 03. November 2014)

Sitzungsvorlage Nr. B 043 V – Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ auf Änderung der Friedhofssatzung

„Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 03.07.2014 zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2003. Der Antrag soll im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss behandelt werden.“

(Quelle: Niederschrift über die 3. Sitzung des Rates am 01.09.2014)

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